Referenz-Urteil Terminvereinbarung

Amtsgericht Bielefeld – Az.: 411 C 3/17 – Urteil vom 10.02.2017

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2016 bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 380,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375,20 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2016 in seinem Hauptausspruch aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € gegenüber der Kanzlei s.rechtsanwälte freizustellen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist zulässig. Die Klage hat Erfolg. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung wie auch gem. §§ 611, 615 S.1 BGB steht der Klägerin aus abgetretenem Recht der Zahlungsanspruch zu.

Unstreitig wurde an die Klägerin der Honoraranspruch des Zahnarztes Dr. T. aus der Rechnung vom 08.07.16 abgetreten. In der nun begehrten Höhe von 375,02 € schuldet die Beklagte den Betrag aber auch.

Unstreitig nahm die Beklagte aufgrund einer am gleichen Tag erfolgten Absage den fest vereinbarten Termin am 07.07.16 nicht wahr. Damit aber schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung für die infolge des Annahmeverzugs der Beklagten nicht geleisteten Dienste und mithin den üblicherweise entgangenen Gewinn von 375,02 €. Zum einen aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung und zum anderen aus §§ 611, 615 BGB.

Denn unstreitig verpflichtete sich die Beklagte mit der Anmeldung dazu, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins, sofern dieser nicht 24 Stunden zuvor abgesagt worden ist, Schadensersatz zu leisten.

Aufgrund dieser Vereinbarung musste die Beklagte von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes dient, sondern dass er ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert ist.

Diese Vereinbarung  ist auch wirksam. Denn es ist zulässig, mit dem Patienten vor dem Beginn einer Behandlung und unter Verwendung von AGBs zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen hat (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07; AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, 34 C 120/03; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, 17 C 71/03; AG Viersen, Urteil vom 30.12.2005, 17 C 199/05).

Der Anspruch ist auch aus §§ 611, 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten geschuldet. Die Voraussetzungen der §§ 611, 615 BGB liegen vor.

Zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB zu Stande gekommen. Inhalt dieses Dienstvertrags war die Erbringung von zahnärztlichen Behandlungsleistungen seitens des Zedenten. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gem. § 611 BGB einzuordnen, da der Zahnarzt grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schuldet.

Mit der Entgegennahme der zahnärztlichen Leistung geriet die Beklagte in Annahmeverzug als sie am 07.07.16 zu dem vereinbarten Termin nicht erschien. Denn die Erbringung der zahnärztlichen Leistung war dem Zahnarzt Dr. T. möglich, da er am 07.07.2016 bereit stand, um die Beklagte zu behandeln. Dass die Dienste unterblieben, hat seinen ausschließlichen Grund darin, dass die Beklagte zum vereinbarten Termin nicht erschienen war und bei jenem Termin handelte es sich um eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB mit der Folge, dass es keines tatsächlichen (§ 294 BGB) oder wörtlichen (§ 295 BGB) Angebots des Zahnarztes bedurfte, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen.

Unstreitig nämlich betreibt der Zahnarzt Dr. T. eine reine Bestellpraxis.

Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, §615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Zahnarzt der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten vieler sonstiger Zahnarztpraxen, in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Zahnarzt Dr. T. wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit i.S. von § 296 BGB trifft (vgl. auch LG Konstanz, a.a.O., AG Bad Homburg, a.a.O., AG Nettetal, a.a.O., AG Bremen, a.a.O.).

Als Schadensersatz schuldet die Beklagte den von ihr begehrten Betrag

Unstreitig sah der vereinbarte Termin eine Behandlung von 195 Minuten vor und dass mehr als 115 Minuten durch andere Patienten abgedeckt werden konnten ist nicht dargetan. Damit schuldet die Beklagte einen entgangenen Gewinn für 80 Minuten und folglich einen von 375,02 €. Denn dass der durchschnittliche Jahresgewinn 2016 des Zahnarztes entsprechend der Behauptung der Klägerin 281,74 € beträgt ist mangels Vortrags der Beklagten zugrunde zu legen.

Aus Verzug gem. §§ 280 Abs. I, II, 286 Abs. I Satz 1 BGB schuldet die Beklagte auch die Mahnkosten von 5,00 € und –in Form der Freistellung- vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von weiteren 70,20 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz I Satz 1, 344, 700 Abs. III ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713  ZPO